Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

 

  • Mit der Nutzung der Ladeinfrastruktur durch die Freischaltung einer passenden Vertragskarte an einem Ladepunkt, erhält der Nutzer die Dienstleitung, dass über die Ladestation sein Fahrzeug geladen werden kann. Der Nutzer hat keinen Anspruch darauf, dass sein Fahrzeug auch wirklich geladen wird. Die Abrechnung erfolgt in Abhängigkeit des Standortes der Ladestation zeit- oder leistungsabhängig bzw. zeit- und leistungsabhängig. Es kann eine individuelle Startgebühr festgelegt sein. Es erfolgt kein Stromverkauf, sondern lediglich die Abrechnung der Dienstleistung, dass der Nutzer sein Fahrzeug laden kann.

  • Die Freischaltung des Ladevorgangs erfolgt mit einer passenden Ladekarte und zugehörigem Vertrag. Diese sind abhängig, von der jeweils eingesetzten Ladestation und Infrastruktur. Entsprechende Informationen befinden sich an der Ladestation. Bei der Nutzung einer Vertragskarte eines Roaming Partners, fallen ggf. Roaming Gebühren. Hinweise dazu finden sie in den Vertrags- und Nutzungsbedingungen ihres Vertrags zu der entsprechenden Ladekarte. Durch die Nutzung dieser Informationsquellen hat man auch Zugriff auf die Abrechnungsgebühren für die Dienstleistung des Ladens. Bei Roaming Vertragspartnern gelten hierzu die Vorgaben des jeweiligen Vertragspartners. Die Bezahlung erfolgt über den jeweiligen Vertrag, mit dem der Ladevorgang gestartet wurde. Es erfolgt keine direkte Abrechnung zwischen dem Nutzer und symCharge.

  • Sofern eine zeitabhängige Abrechnung der Dienstleistung erfolgt, fallen die Gebühren von dem Zeitpunkt an, in dem der Nutzer die Ladestation mit seiner Vertragskarte aktiviert. Die Beendigung der Berechnung der zeitabhängigen Berechnung findet statt, sobald der Nutzer an der Ladestation mit seiner Vertragskarte den Ladevorgang beendet.

  • Der Nutzer der Ladestation muss sicherstellen, dass er den Ladevorgang an der Ladesäule mit seiner Vertragskarte ordnungsgemäß beendet. Sofern der Nutzer den Ladevorgang nicht ordnungsgemäß beendet und dadurch Dritte die Station nutzen und ein Fahrzeug laden, hat der Vertragspartner des nicht ordnungsgemäß beendeten Ladevorgangs keinen Anspruch darauf die entsprechenden Abrechnungsgebühren vergütet zu bekommen.

  • Die Nutzung der Ladestationen ist ausschließlich mit einem vom Hersteller des Fahrzeugs zugelassenen Ladekabels mit dem Stecker Typ 2 für die Ladesäule zugelassen. Das Ladekabel darf keinerlei Beschädigungen aufweisen und ist zwischen dem Anschlusspunkt am Fahrzeug und dem Ladepunkt der Ladestation so zu verlegen, dass keine Personen gefährdet werden können. Insbesondere darf das Ladekabel nicht außerhalb des zur genutzten Ladestation gehörenden Stellplatzes verlegt werden. Für die Sicherheit des Ladekabels bis zu den Anschlusspunkten an der Ladestation und dem Fahrzeug ist der Nutzer verantwortlich.

  • Der Stellplatz mit dem Ladepunkt dient dem Laden von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (EV und PHEV). Nach Beendigung des Ladevorgangs ist der Stellplatz frei zu machen, damit andere Nutzer laden können. Lediglich bei Stellplätzen, welche eindeutig als Stellplätze für Langzeitparker gekennzeichnet sind, ist ein Laden zulässig, welches über die Dauer des Ladevorgangs hinausgeht. symCharge behält sich vor, Fahrzeuge entfernen zu lassen, welche die Ladeinfrastruktur nicht vertragskonform nutzen.

  • Die Mindestlademenge beträgt 5 kWh bei Batteriekapazitäten von 20 kWh oder größer. Bei Batteriekapazitäten kleiner 20 kWh ist die Mindestlademenge 2 kWh. Die Batteriekapazität definiert sich über die Nennkapazität der Batteriestärke entsprechend der Herstellerangaben des Fahrzeugs. symCharge behält sich das Recht vor, diese Energiebezugsmenge als Grundlage der Abrechnung der Dienstleistung zu machen, sofern die Lademenge geringer ist.